Bau- und Architektenrecht


10.
Aug.

SCHADENSERSATZ WEGEN BAUMANGEL OHNE UMSATZSTEUER

Kategorie: Bau- und Architektenrecht

 

Mit Urteil vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09) hat der, vor allem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH eine Kehrtwendung bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Baumangels vorgenommen.

 Bislang galt, dass der Bauherr die Kosten für die noch durchzuführende Mängelbeseitigung vom Mängelverursacher als Schadensersatz inkl. Umsatzsteuer verlangen konnte. Diese, im Werkvertragsrecht geltende Regelung für Schadensersatzansprüche stellte eine Ausnahme dar.

 In der Regel gilt bei Schadensersatzansprüchen gem. § 249 Abs. 2 BGB, dass Umsatzsteuer auf den Schadensbetrag nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die gesetzliche Regelung findet vor allem Anwendung bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, wenn der Geschädigte auf der Grundlage eines Gutachtens ohne tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs abrechnen will (fiktive Abrechnung). Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, ist keine Umsatzsteuer angefallen und erhält er den Schadensbetrag nur netto.

 Die bisher geltende Ausnahme von dieser Regel im Werkvertragsrecht wurde damit begründet, dass der Gesetzestext des § 249 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche lediglich „wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache“ anspricht. Schadensersatzansprüche aus Werkverträgen wegen Mängeln werden nach dem Wortlaut von § 249 Abs. 2 BGB nicht umfasst.

 Nach Ansicht des BGH lässt sich aber eine Differenzierung zwischen den in § 249 Abs. 2 BGB erwähnten Schadensersatzansprüchen und solchen aus Baumängeln nicht länger begründen. Die gesetzliche Regelung enthält nach Meinung des BGH „eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle“.

 In der Konsequenz muss ein durch Baumängel Geschädigter, möchte er auch die Umsatzsteuer für die Kosten der Mängelbeseitigung vom Verursacher vorab erhalten, künftig von Schadensersatzforderungen Abstand nehmen und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen. Der Kostenvorschussanspruch enthält die Umsatzsteuer und darüber hinaus alle Kosten, die bis zur endgültigen Beseitigung des Mangels entstehen, auch wenn sie zunächst noch nicht bezifferbar sind. Die Zahlungen auf einen solchen Anspruch muss der Bauherr nach Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten gegenüber dem Mängelverursacher abrechnen, sodass die Verwendung der Zahlung für die Mängelbeseitigung gewährleistet ist.

 Möchte der Bauherr keine Rechenschaft über die Verwendung von  Zahlungen des Mängelverursachers ablegen, kann er – wie bisher – Schadensersatz verlangen, jedoch ohne Umsatzsteuer. Eine Bereicherung des Bauherrn um die Umsatzsteuer wird damit ausgeschlossen.

RA Johannes Fellner
Fachanwalt f. Bau- u. Architektenrecht



03.
Feb.

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